Die Formulierung in § 2 Abs. 1 DRK-Gesetz will den Eindruck erwecken, es handele sich zur Gänze um völkerrechtlich vorgesehene Aufgaben des DRK. Dem ist keineswegs so; vielmehr widerspricht § 2 Abs. 1 DRK-Gesetz teilweise geltendem Völkergewohnheitsrecht, mit der Folge des Art. 25 GG. Teilweise ist § 2 Abs. 1 DRK-Gesetz,
insb. Nr. 3 und 4, verfassungswidrig, weil den Anforderungen an eine Beleihung nicht genügt wird, da keinerlei Weisungsrechte vorgesehen werden, obschon dem DRK - im Verwaltungswege unentziehbar - Aufgaben und Zuständigkeiten zugeordnet werden, für deren ordnungsgemäße Erledigung die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verantwortlich ist. So kodifiziert Art. 26 Abs. 1 GA I Völkergewohnheitsrecht, indem angeordnet wird, dass das „Personal der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das zu denselben Verrichtungen wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird“, dem in Artikel 24 erwähnten Personal (Sanitätspersonal der Streitkräfte; Feldgeistliche)  gleichgestellt wird, „vorausgesetzt, dass das Personal dieser Gesellschaften den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht“. Von solchen Unterstellungsverhältnissen ist im DRK-Gesetz nicht die Rede; der Staat bringt das DRK somit durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 DRK-Gesetz in eine Position, die ihm nur gesetzlich wieder entzogen werden kann, ohne auf das Verhalten des DRK-Personals einwirken zu können, was das Völkergewohnheitsrecht wie auch Art. 26 Abs. 1 GA I für die Gleichstellung aber zwingend fordert. § 2 Abs. 1 Nr. 1 DRK-Gesetz verstößt insoweit gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Da hilft auch nicht der Weichzeichner in der Regierungsbegründung: „Das DRK wird nur auf Anforderung zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr tätig. Diese Unterstützung erfolgt unter der staatlichen Verantwortung (Artikel 26 Abs. 2 des I. Genfer Abkommens).“