Die Formulierung in § 2 Abs. 1 DRK-Gesetz will den
Eindruck erwecken,
es
handele sich zur Gänze um völkerrechtlich vorgesehene Aufgaben des DRK.
Dem ist
keineswegs so; vielmehr widerspricht § 2 Abs. 1 DRK-Gesetz teilweise
geltendem Völkergewohnheitsrecht, mit der Folge des Art. 25 GG.
Teilweise
ist § 2 Abs. 1 DRK-Gesetz, insb. Nr. 3
und 4, verfassungswidrig,
weil
den Anforderungen an eine Beleihung nicht genügt wird, da keinerlei
Weisungsrechte vorgesehen werden, obschon dem DRK - im Verwaltungswege
unentziehbar - Aufgaben und Zuständigkeiten zugeordnet werden, für
deren
ordnungsgemäße Erledigung die Bundesrepublik Deutschland
völkerrechtlich verantwortlich
ist. So
kodifiziert Art. 26 Abs. 1
GA I Völkergewohnheitsrecht, indem angeordnet wird, dass das „Personal
der
von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten
nationalen
Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger
Hilfsgesellschaften,
das zu denselben Verrichtungen wie das im genannten Artikel erwähnte
Personal
verwendet wird“, dem in Artikel 24 erwähnten Personal
(Sanitätspersonal
der Streitkräfte; Feldgeistliche) gleichgestellt wird, „vorausgesetzt,
dass das Personal dieser Gesellschaften den militärischen Gesetzen und
Verordnungen untersteht“. Von solchen Unterstellungsverhältnissen
ist im DRK-Gesetz nicht die Rede; der Staat bringt das DRK somit durch
§ 2
Abs. 1 Nr.
1 DRK-Gesetz in eine Position, die ihm nur gesetzlich wieder entzogen
werden
kann, ohne auf das Verhalten des DRK-Personals einwirken zu können, was
das
Völkergewohnheitsrecht wie auch Art. 26 Abs. 1 GA I für die
Gleichstellung aber
zwingend fordert. § 2 Abs. 1 Nr. 1 DRK-Gesetz verstößt
insoweit gegen
allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Da hilft auch nicht
der
Weichzeichner in der Regierungsbegründung: „Das DRK wird nur auf
Anforderung zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
tätig. Diese
Unterstützung erfolgt unter der staatlichen Verantwortung (Artikel 26
Abs. 2
des I. Genfer Abkommens).“