Die VN-Charta verleiht dem VN-Sicherheitsrat die Befugnis, Maßnahmen zu beschließen, um Urteilen des IGH Wirksamkeit zu verleihen (Art. 94 Abs.  2 VN-Charta).

Die Befugnis des VN-Sicherheitsrats, ein IGH-Urteil durchzusetzen, bestünde auch, wenn abweichendes nationales Recht vorliegt, für Deutschland insbesondere Bundesrecht, auch Bundesverfassungsrecht, oder abweichende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Hierdurch könnten Kernbereiche des Rechtsstaatsprinzips berührt sein (Art. 79 Abs.  3 GG).  Art. 24 Abs. 3 GG („Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.“) deckt dergleichen jedenfalls nicht ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat im  Beschluss des Zweiten Senats vom 14.10.2004 (2 BvR 1481/04) betont, das Grundgesetz wolle trotz seiner grundsätzlichen Völkerrechtsfreundlichkeit keine jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nichtdeutsche Hoheitsakte. Dem Grundgesetz liege deutlich die klassische Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handele und dass die Natur dieses Verhältnisses aus der Sicht des nationalen Rechts nur durch das nationale Recht selbst bestimmt werden könne.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es denkbar, dass ein Vertragsgesetz die Verfassung verletzt, während der Vertrag, auf den es sich bezieht, völkerrechtlich bindet. In solchen Fällen mag der Staat zwar völkerrechtlich verpflichtet sein, den abgeschlossenen Vertrag durchzuführen, er kann aber die Pflicht haben, den dadurch geschaffenen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, soweit dies möglich ist. Der Gesetzgeber kann gehalten sein, alle Möglichkeiten eines irgendwie gearteten Ausgleichs auszuschöpfen, um auf diese Weise den Erfordernissen beider Rechtskreise Rechnung zu tragen (vgl.: BVerfGE 6, 290 [295]; 38, 49 [51]; 45 83 [96]).