Die VN-Charta
verleiht
dem VN-Sicherheitsrat die Befugnis, Maßnahmen zu beschließen, um
Urteilen des
IGH Wirksamkeit zu verleihen (Art.
94 Abs. 2 VN-Charta).
Die Befugnis
des
VN-Sicherheitsrats, ein IGH-Urteil durchzusetzen, bestünde auch, wenn
abweichendes nationales Recht vorliegt, für Deutschland insbesondere
Bundesrecht, auch Bundesverfassungsrecht, oder abweichende
Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts. Hierdurch könnten Kernbereiche des
Rechtsstaatsprinzips berührt sein (Art. 79 Abs. 3 GG). Art.
24 Abs.
3 GG („Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische,
internationale
Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.“) deckt dergleichen jedenfalls
nicht ab.
Das
Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss des Zweiten Senats vom
14.10.2004 (2 BvR 1481/04) betont, das Grundgesetz wolle trotz seiner
grundsätzlichen Völkerrechtsfreundlichkeit keine jeder
verfassungsrechtlichen
Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nichtdeutsche
Hoheitsakte. Dem Grundgesetz liege deutlich die klassische Vorstellung
zu
Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen
Recht
um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handele und
dass die
Natur dieses Verhältnisses aus der Sicht des nationalen Rechts nur
durch das
nationale Recht selbst bestimmt werden könne.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist es denkbar, dass ein Vertragsgesetz
die
Verfassung verletzt, während der Vertrag, auf den es sich bezieht,
völkerrechtlich bindet. In solchen Fällen mag der Staat zwar
völkerrechtlich
verpflichtet sein, den abgeschlossenen Vertrag durchzuführen, er kann
aber die
Pflicht haben, den dadurch geschaffenen verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen, soweit dies möglich ist. Der Gesetzgeber kann gehalten
sein, alle
Möglichkeiten eines irgendwie gearteten Ausgleichs auszuschöpfen, um
auf diese
Weise den Erfordernissen beider Rechtskreise Rechnung zu tragen (vgl.:
BVerfGE
6, 290 [295]; 38, 49 [51]; 45 83 [96]).