Hinsichtlich der Frage
nach der Berechtigung zur Teilnahme
an Feindseligkeiten einschließlich Schädigungshandlungen unterscheidet
das Humanitäre Völkerrecht im internationalen bewaffneten Konflikt
zwischen
-
Kombattanten,
d.h. Personen, die berechtigt
sind, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen, und
-
Nichtkombattanten, d.h. anderen
Personen, denen diese Berechtigung fehlt.
Während Kombattanten
für ihre bloße Teilnahme an
Feindseligkeiten nicht bestraft werden dürfen, müssen Nichtkombattanten
bei
unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten mit strafrechtlicher
Verfolgung
rechnen.
Das Humanitäre
Völkerrecht unterscheidet im internationalen
bewaffneten Konflikt hinsichtlich der Frage nach dem völkerrechtlichen
Schutz vor allem zwischen
-
Kombattanten und
(anderen) Streitkräfteangehörigen (mit Ausnahme des Sanitäts-
und
Seelsorgepersonals) einerseits und
-
(friedlichen) Zivilpersonen und anderen geschützten
Personen andererseits.
Im
Gegensatz zu
Kombattanten ist (friedlichen) Zivilpersonen und dem Sanitäts- und
Seelsorgepersonal nach den Regeln des Humanitären Völkerrechts Schutz
vor militärischen Angriffen zu gewähren. Aus diesem Grunde müssen sich
Kombattanten äußerlich von der Zivilbevölkerung unterscheiden.
Die Unterscheidung vor
allem zwischen Kombattanten und (anderen)
Streitkräfteangehörigen einerseits und
(friedlichen) Zivilpersonen und anderen geschützten Personen
andererseits ist
ähnlich, aber nicht identisch mit der Unterscheidung zwischen
Kombattanten und
Nichtkombattanten. Beide Unterscheidungen stellen auf unterschiedliche
Gesichtspunkte ab. Die erstgenannte Unterscheidung erfolgt hinsichtlich
der
Gewährung völkerrechtlichen Schutzes, während die Unterscheidung
zwischen
Kombattanten und Nichtkombattanten auf die Berechtigung zur Teilnahme
an
Feindseligkeiten abstellt.
In früheren Zeiten
konzentrierte sich das Humanitäre
Völkerrecht auf „reguläre Streitkräfte“, also auf Mitglieder von
Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitglieder
von
Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert
sind; es
kannte neben den regulären Streitkräften jedoch noch weitere
kombattante
Einheiten und Verbände (HLKO, Art. 1). Das I. Zusatzprotokoll (ZP I) ergänzt die
Bestimmungen der
Haager Landkriegsordnung (HLKO) und des III. Genfer Abkommens (III.
GA), die
bereits Bestimmungen über den Kombattanten- und den
Kriegsgefangenenstatus
enthielten.
Das Humanitäre
Völkerrecht sieht im internationalen
bewaffneten Konflikt die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von
Personen an
Feindseligkeiten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autorisierung
durch
eine Konfliktpartei vor.
Das moderne
Völkerrecht kennt Kombattanten vor allem im
Bereich der Streitkräfte im weiteren
Sinne. Unter Streitkräften im weiteren Sinne (ZP I, Art. 43 Abs. 1) versteht das moderne Völkerrecht
neben
den „regulären Streitkräften“ alle kombattanten Organisationselemente,
unabhängig davon, ob sie regulären Streitkräften eines Staates
eingegliedert
sind oder ob sie neben solchen unterhalten werden. Diese Streitkräfte
einer Konfliktpartei bestehen aus der Gesamtheit der
organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer
Führung
unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen
verantwortlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Regierung einer
Partei
von der gegnerischen Partei anerkannt wird (ZP I, Art. 43 Abs. 1). Auch die
Streitkräfte solcher Regierungen können „reguläre Streitkräfte“ sein
(III. GA, Art. 4
A Nr. 3). Die Streitkräfte müssen einem internen
Disziplinarsystem unterliegen, das unter anderem die Einhaltung der
Regeln des
in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet (ZP I,
Art. 43
Abs. 1).
Die Rechtsstellung
eines Kombattanten (Kombattantenstatus)
sieht das Humanitäre Völkerrecht nur für den internationalen
bewaffneten
Konflikt vor. Kombattant ist, wer berechtigt ist, unmittelbar
an
Feindseligkeiten teilzunehmen (ZP I, Art.
43 Abs. 2). Im Rahmen des Humanitären Völkerrechts dürfen nur
Kombattanten Schädigungshandlungen vornehmen. Hält sich ihr Verhalten
in
diesem Rahmen, so ist es von allen Konfliktparteien als rechtmäßig zu
behandeln. Kombattanten dürfen für ihre bloße Teilnahme an rechtmäßigen
Kampfhandlungen nicht bestraft werden. Das gilt auch, wenn der Staat,
dessen
Kombattanten sie waren, untergegangen ist.
Moderne Verträge des
Humanitären Völkerrechts (ZP I,
Art. 43 Abs. 2) bringen die Regel zum
Ausdruck, dass alle Angehörigen der Streitkräfte – mit Ausnahme
des
Sanitäts- und Seelsorgepersonals – unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen
dürfen. Für die Zuweisung des Kombattantenstatus an
Streitkräfteangehörige
bedarf es also grundsätzlich keines nationalen Rechtssatzes mehr.
Der Begriff des
Kombattanten hat sich im modernen Völkerrecht
von seiner sprachlichen Wurzel, der Umschreibung der tatsächlichen
Beteiligung
an Kampfhandlungen, gelöst. Rein tatsächlich bestehen Streitkräfte aus
Kämpfenden und Nichtkämpfenden. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden,
ob
Streitkräfte nur aus Personen bestehen, die zum Kampfe ermächtigt sind
oder
auch andere Personen umfassen können.
Angehörige des
Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind bereits
durch das Völkerrecht den Nichtkombattanten zugeordnet. Sonstige
Streitkräfteangehörige können durch oder auf Grund nationalen
Rechtssatzes die
Eigenschaft von Nichtkombattanten erlangen, was insbesondere
Streitkräfteangehörige betrifft, deren Aufgabenerfüllung nur mittelbar
mit
Feindseligkeiten in Zusammenhang gebracht werden kann.
Jeder Kombattant ist
wie jeder andere Streitkräfteangehörige verpflichtet,
die Regeln des in bewaffneten Konflikten anzuwendenden Humanitären
Völkerrechts
einzuhalten. Verletzt ein Kombattant diese Regeln, verwirkt er allein
dadurch
jedoch nicht das Recht, als Kombattant zu gelten (ZP I, Art. 44 Abs.
2).
Völkerrechtsverletzungen können nach dem Recht des Heimatstaates, des
Gewahrsamsstaates oder nach dem internationalen Völkerstrafrecht
geahndet
werden. Eine Bestrafung darf nur in einem Urteil
ausgesprochen und nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden.
Das Urteil
muss von einem Gericht gefällt werden, das die allgemein anerkannten
Grundsätze
eines ordentlichen Gerichtsverfahrens beachtet (III. GA, Art. 84;
ZP I, Art. 75 Abs. 4).
Vom Kombattantenstatus
ist der Kriegsgefangenenstatus zu unterscheiden. Alle
Kombattanten haben
grundsätzlich Anspruch auf den Status als Kriegsgefangene (ZP I, Art. 44); aber nicht alle Personen mit Anspruch
auf Kriegsgefangenenstatus sind Kombattanten (III. GA, Art. 4). Der
Kombattantenstatus wird im Völkerrecht als „Primärstatus“ bezeichnet,
der
Kriegsgefangenenstatus als „Sekundärstatus“.
Die Kombattanten sind
bei unmittelbarer Teilnahme an
Feindseligkeiten zur äußerlichen Unterscheidung
von der Zivilbevölkerung
verpflichtet. Völkergewohnheitsrechtlich sind Kombattanten, die den
regulären
uniformierten bewaffneten Einheiten einer Konfliktpartei angehören,
bei
unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten zum Tragen von Uniformen
verpflichtet (siehe auch 5 44 Abs. 7). Auch andere
streitkräfteangehörige Kombattanten unterliegen der
Unterscheidungspflicht,
müssen aber keine Uniform tragen; das Tragen eines bleibenden und von
weitem
erkennbaren Unterscheidungszeichens (Kopfbedeckungen, Armbinden
o.ä.)
ist als ausreichend anzusehen (III. GA,
Art. 4 A Nr. 2).
Es wird vermutet,
dass derjenige, der an Feindseligkeiten teilnimmt und in die Gewalt
einer
gegnerischen Partei gerät, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus
besitzt,
wenn
-
er
den Kriegsgefangenenstatus beansprucht,
-
er Anspruch darauf zu haben scheint oder
-
die Partei, der er angehört, in einer
Mitteilung an
die Gewahrsamsmacht oder die Schutzmacht diesen Status für ihn
beansprucht (ZP
I, Art. 45 Abs. 1).
Bestehen Zweifel,
ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in
Feindeshand
gefallen ist, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus hat, so genießt
diese
Person solange eine Behandlung wie ein Kriegsgefangener, bis ihre
Rechtsstellung durch eine zuständige Stelle des Gewahrsamsstaates
(„competent
tribunal“), beispielsweise ein Gericht, festgestellt worden ist (III.
GA, Art. 5
Abs. 2; ZP I, Art. 45 Abs. 1 Satz 2).
In Situationen, in
denen sich ein Kombattant wegen der Art
der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden kann,
behält
er den Kombattantenstatus, wenn er
-
während
jedes militärischen Einsatzes seine Waffen offen trägt und
-
während eines
militärischen Aufmarsches vor Beginn
eines Angriffs, an dem er teilnehmen soll,
seine Waffen so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist
(ZP I,
Art. 44 Abs. 3 Satz 2). Der
Begriff „militärischer Aufmarsch“ umfasst nach deutschem Verständnis in
diesem
Zusammenhang jede Bewegung in Richtung auf denjenigen Ort, von dem aus
ein
Angriff durchgeführt werden soll. Nach deutscher Auffassung sind diese
Kriterien (ZP I, Art. 44 Abs. 3
Satz 2) nur in besetzten Gebieten und in „Befreiungskämpfen“
(ZP
I, Art. 1 Abs. 4) anwendbar.
Ein Kombattant, der
zu dem Zeitpunkt, in dem er in die
Hände des Gegners fällt, diesen Regeln nicht
genügt, verwirkt sowohl seinen Kombattanten- als auch seinen
Kriegsgefangenenstatus (ZP I, Art. 44 Abs. 2-4). Er genießt in
diesem
Falle gleichwohl in jeder Hinsicht den Schutz, der dem entspricht, der
den
Kriegsgefangenen durch das III. Abkommen und das I. Zusatzprotokoll
gewährt
wird. Das gilt auch, wenn eine solche Person wegen einer von ihr
begangenen
Straftat vor Gericht gestellt und bestraft wird.
Ein Kombattant, der
in die Gewalt einer gegnerischen
Partei gerät, während er nicht an einem Angriff oder an einer
Kriegshandlung
zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt ist, verwirkt wegen seiner
früheren
Tätigkeit nicht sein Recht, als Kombattant und Kriegsgefangener zu
gelten (ZP
I, Art. 44 Abs. 5).
Nimmt eine am Konflikt
beteiligte Partei paramilitärische
oder bewaffnete Vollzugsorgane in
ihre Streitkräfte auf, teilt sie dies den anderen am Konflikt
beteiligten
Parteien mit (ZP I, Art. 43
Abs. 3), wodurch diesem Personal der
Kombattantenstatus völkerrechtlich gesichert wird.
Kombattanten sind auch
die Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die
in
die Streitkräfte eingegliedert sind
(III. GA, Art. 4 A Nr. 1). Sie
müssen ein bleibendes, aus der Ferne erkennbares Unterscheidungszeichen
tragen und ihre Waffen offen führen.
Kombattanten sind
ferner die Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps,
einschließlich
solcher organisierter
Widerstandsbewegungen, die zwar nicht in die (regulären)
Streitkräfte
eingegliedert sind, aber zu einer
Konfliktpartei gehören, wenn diese Milizen und Freiwilligenkorps
-
eine
für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben,
-
ein bleibendes und von weitem erkennbares
Unterscheidungszeichen
führen,
-
die Waffen offen tragen und
-
bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und
Gebräuche des
Krieges einhalten (III. GA,
Art. 4 A Nr. 2).
Das Humanitäre
Völkerrecht sieht im internationalen
bewaffneten Konflikt die rechtmäßige
unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten grundsätzlich
nur bei
Vorliegen einer Autorisierung durch eine Konfliktpartei
vor.
Kombattanten gibt es
innerhalb der Streitkräfte, aber mit der
„levée en masse“ kann es sie auch außerhalb von Streitkräften geben.
Die „levée
en masse“ ist im internationalen
bewaffneten Konflikt der einzige Fall,
in dem das Humanitäre Völkerrecht die rechtmäßige unmittelbare
Beteiligung von
Personen an Feindseligkeiten nicht von der Autorisierung durch eine
Konfliktpartei abhängig macht, sondern von der autonomen Entscheidung
dieser
Personen.
Unter „levée en
masse“ versteht man die Bevölkerung
eines noch nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes
aus
eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu
bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, Streitkräfte zu bilden. Sie
gehört zu den
Kombattanten, muss die Waffen offen tragen und bei ihren
Kampfhandlungen die
Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten (HLKO, Art. 2; III. GA, Art. 4 A Nr. 6).
Das
Recht des Kombattanten auf
Vornahme von Feindseligkeiten ruht, solange ihm das Humanitäre
Völkerrecht aus
bestimmten Gründen, insbesondere Verwundung, Krankheit, Schiffbruch,
Notwasserung auf See oder Kriegsgefangenschaft besonderen Schutz
gewährt.
Personen, denen der
Kombattantenstatus fehlt, sind Nichtkombattanten. Nichtkombattanten
können Streitkräfteangehörige oder Nichtstreitkräfteangehörige sein.
Die Zuordnung der
Angehörigen von Streitkräften (ZP I, Art.
43 Abs. 1) zu den Gruppen der Kombattanten und
Nichtkombattanten
ergibt sich aus den in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erlassenen
innerstaatlichen Regelungen über den Kombattantenstatus. Bei Fehlen
solcher
innerstaatlicher Regelungen sind alle Streitkräfteangehörigen – mit
Ausnahme
des Sanitäts- und Seelsorgepersonals – Kombattanten.
Die Angehörigen der
Streitkräfte einer Konfliktpartei sind
regelmäßig Kombattanten. Die Angehörigen der Streitkräfte ohne
Kombattantenstatus werden Nichtkombattanten genannt, wobei es sich
insbesondere
um das Sanitätspersonal (ZP I, Art. 8c) und das Seelsorgepersonal (ZP
I, Art.
8d) handelt.
Das ältere Völkerrecht
bestimmte, die bewaffnete Macht der
Konfliktparteien könne sich aus Kombattanten und Nichtkombattanten
zusammensetzen (HLKO, Art. 3). Damit wollten die Vertragsstaaten jedoch
weder
die den Streitkräften nicht angehörende, aber gleichwohl über den
Kombattantenstatus verfügende „levée en masse“ beseitigen, die vielmehr
ausdrücklich anerkannt wurde (HLKO, Art. 2; III. GA, Art. 4 A Nr. 6),
noch
wollten sie einen völkerrechtlichen Status des Nichtkombattanten
schaffen, der
die Streitkräftezugehörigkeit voraussetzt.
Grundlage der
Überlegungen schon der Brüsseler Konferenz von
1874, auf die das Vertragsrecht (HLKO, Art. 3) zurückgeht,
war vielmehr der tatsächliche und jedem
damals gegenwärtige Befund, dass eine bewaffnete Macht aus Kämpfenden
und -
neben Sanitätssoldaten und Militärgeistlichen - aus weiteren
Nichtkämpfenden
bestehen konnte.
Das moderne
Völkerrecht benötigt hinsichtlich der
Streitkräftemitglieder die alte Unterscheidung zwischen Kombattanten
und
Nichtkombattanten und den Begriff des Nichtkombattanten nicht mehr und
nennt
Nichtkombattanten auch nicht mehr ausdrücklich als
Streitkräftemitglieder (ZP
I, Art. 43).
Die Eigenschaft eines
Menschen, Nichtkombattant zu sein,
vermittelt alleine keinen selbstständigen völkerrechtlichen (Primär-
oder
Sekundär-) Status und auch keinen eigenständigen
völkerrechtlichen
Schutz.
Streitkräfteangehörige,
denen durch innerstaatlichen
Rechtsakt mit völkerrechtlicher Auswirkung der ihnen an sich zustehende
Kombattantenstatus (ZP I, Art. 43 Abs. 2) genommen ist, gehören zu den
Nichtkombattanten (nichtkombattante Streitkräfteangehörige).
Schließt ein Staat für
gewisse Streitkräfteangehörige durch
innerstaatlichen Rechtsakt den Kombattantenstatus aus, hat er dies zu
notifizieren (III. GA, Art. 128; ZP I,
Art. 84), wodurch die völkerrechtlichen Rechtswirkungen eintreten.
Unterbleibt
die Notifikation, so treten durch den innerstaatlichen Rechtsakt keine
völkerrechtlichen Rechtswirkungen ein.
Das Recht der
Bundesrepublik Deutschland kennt keine
Angehörigen der deutschen Streitkräfte, denen durch innerstaatlichen
Rechtsakt
der Kombattantenstatus (ZP I, Art. 43
Abs. 2) genommen wäre.
Nichtkombattante
Streitkräfteangehörige genießen zwar nicht
den Schutz der Zivilpersonen (ZP I, Art.
50 Abs. 1 Satz 1), jedoch als wehrloser Gegner einen
gewissen Grundschutz
vor Angriffen (ZP I, Art. 41). Fallen sie in die Hand des Gegners,
werden sie –
ebenso wie Kombattanten auch – Kriegsgefangene (III. GA, Art. 4 A Nr. 1).
Personen, die ohne
Kombattantenstatus an Feindseligkeiten
teilnehmen, werden Freischärler genannt. Während
Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den
Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen Personen, die ohne
Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, allein
deswegen bereits mit
strafrechtlicher Verfolgung rechnen.
Sofern und solange
Personen ohne Kombattantenstatus an
Feindseligkeiten teilnehmen, genießen
sie nicht den besonderen Schutz der Zivilpersonen (ZP
I, Art. 51 Abs. 3).
Solche Personen haben
jedoch Anspruch auf bestimmte
grundlegende Garantien, die das Recht auf menschenwürdige Behandlung
und ein
ordentliches Gerichtsverfahren einschließen (ZP I, Art.
75 Abs. 1).
Personen, die von sich
behaupten, den Kombattantenstatus zu
besitzen, können diesen bei drohender Strafverfolgung gerichtlich
klären
lassen. Wer
-
in
die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten ist,
-
nicht als Kriegsgefangener in Gewahrsam gehalten wird
und
-
von dieser
Partei wegen einer im Zusammenhang mit den
Feindseligkeiten begangenen Straftat gerichtlich verfolgt werden soll,
ist berechtigt,
sich vor einem Gericht („judicial
tribunal“) auf seinen Status als Kriegsgefangener zu berufen und eine
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Diese Statusentscheidung soll
vor der
Verhandlung über die Straftat getroffen werden (ZP I, Art.
45 Abs. 2).
Wer ohne
Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilgenommen
hat und keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen hat, wird
bei
Erfüllung der Staatsangehörigkeitskriterien (IV. GA, Art. 4)
grundsätzlich als
geschützte Person nach dem IV. Genfer Abkommen behandelt, wenngleich
ihm zur
Sicherheit des Staates bestimmte Rechte entzogen werden dürfen (IV. GA,
Art. 5
Abs. 1).
Hat eine solche
Person jedoch keinen Anspruch auf
Behandlung nach dem IV. Genfer Abkommen, so besitzt sie immerhin
Anspruch auf
menschliche Behandlung und gewisse grundlegende Garantien (ZP I, Art. 45 Abs. 3, 75; I.-IV. GA, Art. 3).
In besetztem
Gebiet hat eine solche Person, sofern sie
nicht als Spion in Gewahrsam gehalten wird, außerdem die in dem IV.
Genfer
Abkommen vorgesehenen Rechte auf Verbindung mit der Außenwelt (ZP I,
Art. 45 Abs. 3).
Ein Söldner
hat
weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines
Kriegsgefangenen (ZP I, Art. 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle
nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also
-
im
Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem
bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
-
tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnimmt,
-
an Feindseligkeiten vor allem aus Streben
nach persönlichem
Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei
tatsächlich die
Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher
ist als
die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem
Rang und
mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,
-
weder Staatsangehöriger einer am Konflikt
beteiligten
Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei
kontrollierten Gebiet ansässig ist,
-
nicht Angehöriger der Streitkräfte einer
Konfliktpartei
ist und
-
nicht von einem am Konflikt unbeteiligten
Staat in amtlichem
Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (ZP I,
Art. 47 Abs. 2).
Das am 20. September
2001 in Kraft getretene Internationale
Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und
die
Ausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 wurde von Deutschland am
20.
Dezember 1990 gezeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Die am 22.
Juli 1985
in Kraft getretene Antisöldner-Konvention ergänzt für ihre
afrikanischen
Vertragsstaaten die Regelungen des I. Zusatzprotokolls auf dem
afrikanischen
Kontinent.
Eine Sonderstellung
unter den Nichtkombattanten nehmen das Sanitätspersonal (ZP
I, Art. 8c) und das Seelsorgepersonal (ZP I, Art. 8d)
ein. Sanitätssoldaten und
Militärgeistliche dürfen, wenn sie in die Hand des Gegners fallen, nur zurückgehalten werden, wenn dies zur
Betreuung der Kriegsgefangenen notwendig ist. Sie gelten nicht als
Kriegsgefangene, genießen aber mindestens deren rechtlichen
Schutz und
alle nötigen Erleichterungen, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege
oder
geistlichen Beistand geben zu können (I. GA, Art. 28,
30; II. GA, Art. 36, 37; III. GA, Art. 33).
Nichtkombattanten
dürfen aus Sicht des Völkerrechts Waffen
tragen. Sie dürfen jedoch nur sich selbst und andere gegen
völkerrechtswidrige
Angriffe verteidigen. Sanitäts- und Seelsorgepersonal ist es völkerrechtlich erlaubt, zu diesem
Zweck leichte Handfeuerwaffen (Pistole, Gewehr oder
Maschinenpistole) zu
tragen und zu benutzen (I. GA, Art. 22 Nr. 1; II. GA, Art. 35 Nr. 1; ZP
I, Art.
13 Abs. 2 Buchst. a).
Auch das
„Gefolge“, also Personen, die den Streitkräften
folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, aber von den Streitkräften
zu ihrer
Tätigkeit ermächtigt sind (beispielsweise zivile Besatzungsmitglieder
von
Militärluftfahrzeugen, Kriegsberichterstatter, Mitglieder von
Arbeitseinheiten
oder von Einrichtungen zur Betreuung der Soldaten), sind
keine Kombattanten. Wenn sie in die Gewalt des Gegners
geraten, werden sie Kriegsgefangene (III. GA,
Art. 4 A Nr. 4). Abgesehen
von den
Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen (III. GA, Art. 4
A Nr. 5) handelt es sich bei dem zivilen Gefolge um die einzige
Kategorie von
Zivilpersonen ohne Kombattantenstatus, die dennoch den
Kriegsgefangenenstatus
besitzen.
Gelegentlich
sind die
Begriffe „unrechtmäßige,
illegale, ungesetzliche oder
rechtswidrige Kombattanten“
anzutreffen. Häufig werden damit Söldner oder Terroristen gemeint. Eine
solche
völkerrechtliche Sonderkategorie ist aber weder für den internationalen
bewaffneten Konflikt noch für den nichtinternationalen bewaffneten
Konflikt anerkannt.
Der Begriff des Kombattanten ist völkerrechtlich ausschließlich auf
Personen zu
beziehen, die im internationalen bewaffneten Konflikt berechtigt sind,
unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.